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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: 3 UF 3/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 187 Abs. 2 | |
BGB § 188 Abs. 2 | |
BGB § 1587 a Abs. 3 |
Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss
In der Familiensache
hat der 3. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... , den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...
am 23. Februar 2005
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird das am 25. November 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wittmund im Ausspruch zum Versorgungsausgleich geändert und wie folgt neu gefasst:
Von dem Versicherungskonto Nr. ...(1)... des Ehemannes bei der L ... werden im Wege des Splitting Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 262,98 €, bezogen auf den 30. Juni 2004 als Ende der Ehezeit, auf das Versicherungskonto Nr. ... (2) ... der Ehefrau bei der B übertragen.
Zu Lasten der für den Ehemann bei der V ... (Az.: ... ) erworbenen Versorgungsanwartschaften werden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 38,03 €, bezogen auf den 30. Juni 2004 als Ende der Ehezeit, auf dem Versicherungskonto Nr. ... (2) ... der Ehefrau bei der B ... begründet.
Die zu übertragenden bzw. zu begründenden Monatsbeträge sind in Entgeltpunkte (West) umzurechnen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Der Ehemann ist am 1. Juli 1955 geboren. Die Ehezeit endete am 30. Juni 2004. Das Amtsgericht hat bei der Umrechnung der vom Ehemann erworbenen Anwartschaft auf VBL-Zusatzversorgung ein "Lebensalter zum Ende der Ehezeit" von 49 Jahren zugrundegelegt. Hieraus ergab sich nach Tabelle 1 zur Barwertverordnung ein Vervielfacher von 7,59 und eine zu begründende Rentenanwartschaft von 191,72 € x 12 x 7,59 x 0, 0001742628 x 26,13 = 79,51 € : 2 = 39,76 € monatlich.
Mit ihrer Beschwerde vertritt die Beteiligte zu 1) die Auffassung, dass der Ehemann am Ende der Ehezeit erst 48 Jahre alt gewesen sei. Daher sei ein Vervielfacher von 7,26 anzuwenden und es ergebe sich eine zu begründende Rentenanwartschaft von 191,72 € x 12 x 7,26 x 0,0001742628 x 26,13 = 76,05 € : 2 = 38,03 € monatlich.
Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 621 e Abs. 1 629 a Abs. 2 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Nach den Tabellen zur Barwertverordnung kommt es auf das "Lebensalter zum Ende der Ehezeit", also am 30. Juni 2004, an. An diesem Tage war der Ehemann 48 Jahre alt.
Dass er zum genauen Ende der Ehezeit am 30. Juni 2004 um 24.00 Uhr zugleich sein 49. Lebensjahr vollendet hat, ist ohne Belang. Letzteres ist lediglich eine Konsequenz aus der in §§ 187 Abs. 2 Satz 2, 188 Abs. 2 BGB getroffenen Regelung, wonach - abweichend von der Grundregel des § 187 Abs. 1 BGB - bei der Berechnung des Lebensalters der Tag der Geburt mitgezählt wird. Obwohl jemand tatsächlich z.B. erst um 12.00 Uhr geboren ist, wird also aus Praktikabilitätsgründen rechtlich davon ausgegangen, dass er um 00.00 Uhr eines Tages geboren ist, mithin um 24.00 Uhr des Vortages das Lebensjahr vollendet hat. Wer am Monatsersten geboren ist, vollendet ein Lebensjahr folglich mit Ablauf des letzten Tages des vorhergehenden Monats (BAG DB 1965, 1368; BSG DB 1970, 1548; BVerwGE 30, 167; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 187 Rn. 3; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 187 Rn. 13), hier also am 30. Juni 2004. Dies ändert aber nichts daran, dass der Ehemann erst mit Beginn seines Geburtstages am 1. Juli 2004 49 Jahre alt geworden ist. Allein hierauf ist bei der Barwertberechnung abzustellen.
Der Ausspruch zum Versorgungsausgleich war daher wie von der Beteiligten zu 1) beantragt zu ändern.
Ende der Entscheidung
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